Lieferbedingungen der Pöppelmann Unternehmensgruppe
Stand: August 2016
a) Die folgenden Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern
und Kaufleuten und – außerhalb von Ausschreibungsverfahren
– öffentlich-rechtlichen Vertragspartnern.
b) Entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende
Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
diesen ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt selbst dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender Einkaufsbedingungen die Ware vorbehaltlos
liefern. Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen
Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn wir nicht nochmals
ausdrücklich darauf hinweisen.
1. Angebote
Unsere Angebote sind stets freibleibend.
2. Aufträge
a)Verbindliche Bestellungen des Kunden bedürfen stets einer ausdrücklichen
Bestätigung durch uns, durch die ein wirksamer Vertrag
zustande kommt.
b) Nachträgliche Auftragsänderungen können nur dann berücksichtigt
werden, wenn sich der Auftrag noch nicht in Arbeit befindet, die
zur Preisberechnung maßgeblichen Kriterien sich nicht verändert
haben, bzw. Materialbestellungen noch nicht erfolgt sind.
3. Lieferung und Abnahmepflicht
a) Alle Angaben zu Lieferfristen sind keine Fixtermine. Die Lieferfrist
verlängert sich auch ohne besondere Vereinbarung um eine angemessene
Zeit, wenn sich bei Störungen irgendwelcher Art im Betriebsablauf
oder durch höhere Gewalt, z. B. Streik, Feuerschaden,
verspätete Lieferung von Materialien durch unsere Lieferanten,
Produktionsverschiebungen ergeben. Dies gilt auch, wenn solche
Störungen zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug
befinden. Wir sind allerdings verpflichtet, solche Verzögerungen unverzüglich
dem Kunden anzuzeigen. Mit Meldung der Versandbereitschaft
gilt die Lieferfrist als eingehalten.
b) Teillieferungen sind gestattet.
c) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der Auftragsmenge
behalten wir uns mit entsprechender Abrechnung vor.
d) Die Abnahmefrist für Abrufaufträge beträgt 6 Monate. Danach
sind wir berechtigt, eine (zweiwöchige) Nachfrist zu setzen und
nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz
zu fordern.
e) Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so sind wir unbeschadet
sonstiger Rechte berechtigt, die Liefergegenstände nach
vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig zu verkaufen.
4. Preise
a) Unsere Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, ab
Werk, unverpackt, ohne Umsatzsteuer.
b) Wir sind bei neuen Aufträgen (Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende
Preise gebunden.
5. Verpackung und Versand
a) Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, wählen wir Verpackung,
Versandart und Versandweg.
b) Der Versand erfolgt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, auf
Rechnung und Gefahr des Kunden. Bei vom Kunden zu vertretenden
Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung
der Versandbereitschaft über.
c) Kosten für gewünschte Eil- oder Expressgutlieferung trägt der
Kunde.
d) Transportversicherung wird von uns nur auf besonderen schriftlichen
Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen.
6. Zahlung
a) Zahlungen sind in EURO ausschließlich an uns zu leisten.
b) Schecks gelten, soweit sie in Zahlung genommen werden, nicht
als Barzahlung; sie werden nur erfüllungshalber angenommen.
Wechsel sind vom Zahlungsverkehr ausgeschlossen.
c) Der Zahlungsverzug und seine Folgen treten ohne Mahnung mit
dem Tag ein, der sich aus dem vereinbarten Zahlungsziel ergibt, ansonsten
30 Tage nach Rechnungsausstellung. Wir sind berechtigt,
ab Fälligkeitstag Zinsen in gesetzlich vorgesehener Höhe zu berechnen.
Sofern der Basiszinssatz nach § 247 BGB negativ ist, wird dieser
für die Berechnung des Verzugszinses mit Null angesetzt.
d) Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
e) Bleibt der Kunde mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger
als 10 Tage im Rückstand, so werden alle unsere Forderungen gegen
ihn – auch aus anderen Verträgen – sofort fällig. Außerdem werden
wir von weiteren Lieferungsverpflichtungen befreit. Das Gleiche gilt
für den Fall, dass angenommene Schecks gesperrt oder nicht eingelöst
werden.
7. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung und Einlösung
in Zahlung gegebener Schecks unser Eigentum. Bei Verarbeitung
der Ware erwerben wir Eigentum an der neuen Ware bzw. bei
Verwendung von Waren verschiedener Lieferanten Miteigentum an
der neuen Ware im Verhältnis der Rechnungswerte der bei der Verarbeitung
verwandten Waren. Der Kunde gilt in diesem Fall als Verwahrer.
Forderungsrechte an Drittabnehmer unseres Kunden, die
aus einer Weiterveräußerung der von uns unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Ware oder der uns in Miteigentum übergegangenen Ware
herrühren, sind in Höhe der uns gegen den Kunden zustehenden
Forderung abgetreten. Im Falle des Miteigentums erfolgt die Abtretung
in Höhe unseres Miteigentumsanteils.
b) Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren
oder auf die an uns abgetretene Forderung hat der Kunde abzuwehren
und uns sofort schriftlich mitzuteilen.
c) Werden vom Kunden Waren an uns zur Be- oder Verarbeitung
übergeben, erlangen wir Eigentum an diesen Waren zumindest im
Rahmen der von uns erbrachten Leistungen. Der Kunde sichert uns
zu, dass die uns überlassenen Waren sein Eigentum und frei von
Rechten Dritter sind.
d) Die Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher
uns gegen den Kunden zustehenden Ansprüche, auch wenn
der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den
Lieferungen (Vorbehaltswaren) als Sicherung für unsere Saldorechnung.
e) Die uns entstehenden Kosten sind uns vom Kunden zu ersetzen.
f) Auf Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, Sicherheiten freizugeben,
wenn und soweit die Summe der vom Kunden gewährten
Sicherheiten die Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung
um 10 % übersteigt.
8. Sachmängelhaftung
a) Maßgebend für Qualität und Ausführung unserer Produkte sind
die Muster, welche dem Kunden auf Wunsch von uns zur Prüfung
vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der
Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie
auszulegen.
b) Wenn wir den Kunden außerhalb unserer Vertragsleistung unentgeltlich
beraten haben, haften wir für Fehler dieser Beratung nicht.
c) Reklamationen müssen direkt bei uns (also nicht bei dritten Personen
wie Agenten, Vertretern usw.) unverzüglich schriftlich, per Fax
oder E-Mail eingehen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich
nach Feststellung zu erheben. Die Pflicht des Kunden zur
unverzüglichen Untersuchung der gelieferten Vertragsware bleibt
unberührt.
d) Alle Mängelansprüche verjähren, soweit nichts anderes schriftlich
mit uns vereinbart wurde, zwölf Monate nach Gefahrübergang. Soweit
das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese.
Die vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche
wegen Personenschäden.
e) Im Fall der Beanstandung einer Lieferung bleibt die Abnahme und
Zahlungspflicht des Kunden bestehen. Ein dem Kunden zugebilligter
Nachlass wird bei erfolgter Zahlung zurückgezahlt.
f) Bei berechtigten und von uns anerkannten Reklamationen –
wobei die vom Kunden schriftlich freigegebenen Muster die zu
erwartende Qualität und Ausführung bestimmen – werden wir in
angemessener Zeit entweder für Ersatzlieferung oder Beseitigung
des Mangels sorgen.
g) Das Wahlrecht liegt bei uns. Der Kunde hat kein Recht zur Selbstbeseitigung.
Sofern er diese dennoch vornimmt, verliert der Kunde
seine Mängelrechte insgesamt.
h) Die Kosten der Nacherfüllung tragen wir nur insoweit, wie die
ursprüngliche vertragliche Erfüllungspflicht reichte. Ein- und Ausbaukosten
gehören – soweit der Ein- und Ausbau nicht zu unserer
Vertragsleistung gehörte – nicht zu den Kosten der Nacherfüllung.
i) Verschleiß oder Abnutzung in gewöhnlichem Umfang zieht keine
Mängelansprüche nach sich.
j) Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern
die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und
nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte
Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener
Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung
der Rügeobliegenheiten, voraus.
9. Allgemeine Haftungsbeschränkung
In allen Fällen, in denen wir auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher
Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz
verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten
oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder
eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.
Das gleiche gilt, wenn und soweit wir Garantieversprechen nicht
eingehalten haben. Sofern wir einfach fahrlässig eine wesentliche
Vertragspflicht verletzt haben, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren,
in vergleichbaren Fällen typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren
Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. In
allen anderen Fällen ist die Haftung ausgeschlossen.
Unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Werkzeuge und Betriebsmittel
a) Der Preis für die Werkzeuge enthält auch die Kosten für einmalige
Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen
sowie für vom Kunden veranlasste Änderungen. Kosten
für weitere Bemusterungen, die wir zu vertreten haben, gehen
zu unseren Lasten.
b) Sofern nicht anders vereinbart, sind und bleiben wir Eigentümer
der für den Kunden durch uns selbst oder einen von uns beauftragten
Dritten hergestellten Werkzeuge. Werkzeuge werden bei ausdrücklicher
Vereinbarung nur für Aufträge des Kunden verwendet,
solange der Kunde seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen
nachkommt. Wir sind nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser
Werkzeuge verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Kunden
schriftlich gewährleisteten Ausbringungsmenge erforderlich sind.
Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach
der letzten Teile-Lieferung aus dem Werkzeug. Der Kunde ist vor
einer Beseitigung zu informieren.
c) Sofern ein Vertrag beendet wird, die Werkzeuge jedoch nicht
amortisiert sind, ist der Kunde verpflichtet, den restlichen Amortisationsbetrag
unverzüglich im Ganzen zu zahlen.
d) Soll vereinbarungsgemäß der Kunde Eigentümer der Werkzeuge
werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises
für die Werkzeuge auf ihn über. Die Übergabe der Werkzeuge
an den Kunden wird durch die Aufbewahrung zugunsten des Kunden
ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch
des Kunden und von der Lebensdauer der Werkzeuge sind
wir bis zur Beendigung des Vertrages zu ihrem ausschließlichen
Besitz berechtigt. Wir haben die Werkzeuge als Fremdeigentum zu
kennzeichnen und auf Verlangen des Kunden auf dessen Kosten zu
versichern.
e) Bei kundeneigenen Werkzeugen gemäß Ziffer 10 d) und/oder vom
Kunden leihweise zur Verfügung gestellten Werkzeugen beschränkt
sich unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die
Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und
Versicherung trägt der Kunde. Unsere Verpflichtungen erlöschen,
wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung
der Kunde die Werkzeuge nicht binnen angemessener Frist abholt.
Solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht
in vollem Umfange nachgekommen ist, steht uns in jedem Fall ein
Zurückbehaltungsrecht an den Werkzeugen zu.
f) Gewährleistungsrechte, die wir mit dem Kunden für das Werkzeug
über das gesetzliche Maß hinausgehend vereinbart haben, können
nur geltend gemacht werden, soweit die Nutzung dieses Werkzeugs
durch uns erfolgt. Das gleiche gilt für Garantieversprechen. Insbesondere
im Falle eines vom Kunden veranlassten Abzugs des Werkzeugs
erlöschen derartige Ansprüche.
g) Das in dieser Ziffer 10 Gesagte gilt entsprechend für weitere Betriebsmittel,
wie z. B. Vorrichtungen, Handlingsysteme etc., die für
die Herstellung der an den Kunden zu liefernden Produkte verwendet
werden.
11. Materialbeistellungen
a) Werden Materialien vom Kunden geliefert, so sind sie auf seine
Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von
mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit
anzuliefern.
b) Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit
angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Kunde
die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
12. Farben, Aufdrucke und Etiketten
a) Unterschiede in der Farbe und Materialcharakteristik bei eingefärbten
Kunststoffen entstehen herstellungsprozessbedingt. Sie
stellen innerhalb der vereinbarten, ansonsten branchenüblichen,
Toleranzen keinen Mangel dar.
b) Die Farben der Aufdrucke werden an Farbtabellen, wie z. B. RAL
oder Pantone, angelehnt. Aufgrund der unterschiedlichen verarbeiteten
Materialien können Farbabweichungen auftreten. Sie stellen
keinen Mangel dar.
c) Druckmuster werden nur auf vorherige schriftliche Bestellung auf
Kosten des Kunden produziert. Es erfolgt eine schriftliche Freigabe
der Druckvorlage durch den Kunden.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der freigegebene Druck
frei von Mängeln ist und Rechte Dritter nicht verletzt werden. Das
gilt insbesondere, sofern bereits auf einem Druckmuster der Fehler
hätte erkannt werden können. Der Kunde stellt uns von jeglicher
Inanspruchnahme durch Dritte, die Rechte im Zusammenhang mit
dem Druck geltend machen, frei.
d) Geringfügige Abweichungen der Aufdruckposition sind produktionsbedingt
und stellen keinen Mangel dar.
e) Das in dieser Ziffer 12 Gesagte gilt entsprechend für die Verwendung
von Etiketten und Aufdrucken auf diesen.
13. Lebensmittelechtheit und Recyclingstoffe
a) Sofern ein Produkt für den Kontakt mit Lebensmitteln verwendet
werden soll, ist die Eignung des Materials für das konkrete Lebensmittel
vorab vom Kunden in eigener Verantwortung zu prüfen.
b) Recyclingrohstoffe werden von uns sorgfältig ausgewählt. Regeneratkunststoffe
können dennoch von Charge zu Charge größeren
Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch
und physikalischen oder chemischen Eigenschaften unterliegen;
dies berechtigt den Kunden nicht zu Mängelrügen gegenüber
uns. Wir werden jedoch auf Wunsch etwaige Ansprüche gegen Vorlieferanten
an den Kunden abtreten; eine Gewähr für den Bestand
dieser Ansprüche übernehmen wir nicht.
14. Rechte
Patent- und Markenrechte sowie Know-how und praktisches Erfahrungswissen,
wie es auch in Zeichnungen und Projekten zum
Ausdruck kommt, bleibt Eigentum der jeweiligen Partei, die es zur
Verfügung gestellt hat. Es ist nicht gestattet, dieses, ohne ausdrückliche
Zustimmung der jeweils anderen Partei, zu reproduzieren,
zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben. Kommt es nicht zum
Vertragsschluss, können diese Dokumente zurückverlangt werden.
Sie sind unverzüglich und vollumfänglich an die Eigentümerpartei
zurückzugeben.
15. Geheimhaltung
Alle ausgetauschten Dokumente und das Know-how und alle anfallenden
Arbeiten sind vom empfangenden Vertragspartner als
Geschäftsgeheimnis zu betrachten und somit vertraulich zu behandeln.
Alle von uns eingebrachten technischen Zeichnungen bleiben
unser geistiges Eigentum. Für Schäden aus der Missachtung dieser
Bestimmung haften die Vertragspartner im Rahmen und Umfang
der gesetzlichen Bestimmungen gegenseitig.
16. Schutzrechte
a) Wir haften für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung
der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten
und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben, von denen
mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder im Heimatland
des Lieferanten, vom europäischen Patentamt oder in einem
der Staaten der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien
oder der USA veröffentlicht ist.
b) Wir stellen den Kunden im Rahmen und Umfang der gesetzlichen
Bestimmungen von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher
Schutzrechte frei.
c) Das gilt nicht, soweit wir die Liefergegenstände nach vom Kunden
übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden
sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Kunden hergestellt
haben und nicht wissen oder im Zusammenhang mit den von
uns entwickelten Erzeugnissen nicht wissen mussten, dass dadurch
Schutzrechte verletzt werden. Zur Erlangung des geforderten
Kenntnisstandes ist auf Seiten des Lieferanten keine Schutzrechtsrecherche
erforderlich.
d) Soweit wir nach Punkt c) nicht haften, stellt der Kunde uns von
allen Ansprüchen Dritter frei.
e) Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt
werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen
zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden
Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
f) Wir werden auf Anfrage des Kunden die Benutzung von veröffentlichten
und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten
und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand
mitteilen.
g) Dem Kunden wird die Nutzung der geschützten Marken des Lieferanten
zu Werbezwecken jeglicher Art untersagt. Dies gilt nicht,
wenn es sich um die Platzierung von Produkten des Lieferanten in
Katalogen, auch elektronischer Art, handelt oder für weitergehende
Nutzungen zuvor eine gesonderte schriftliche Vereinbarung mit uns
getroffen wurde.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Für alle sich aus unseren Geschäften ergebenden Rechte und
Pflichten sowie für Lieferung und Zahlung ist Lohne (Oldb.) Erfüllungsort.
b) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, so ist ausschließlicher
Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Lohne (Oldb.).
c) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland,
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
d) Vertragssprache ist deutsch. Soweit daneben eine andere Sprache
verwendet wird, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
18. Datenschutz
Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis
nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zweck der Datenverarbeitung
speichern und wir uns das Recht vorbehalten, diese
Daten, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, Dritten
(z. B. Versicherungen) zu übermitteln.
Pöppelmann GmbH & Co. KG
Kunststoffwerk-Werkzeugbau
Bakumer Str. 73
49393 Lohne
Pöppelmann Kunststoff-Technik GmbH & Co. KG
Hermann-Staudinger-Straße 1
49393 Lohne
Pöppelmann KAPSTO GmbH & Co. KG
Bakumer Straße 73
49393 Lohne